AGB

(Stand 17. 4. 2008), ISOKLINKER Kaufvertrag

I. Allgemeines
1. Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn wir abweichenden Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht widersprechen. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung seitens des Bestellers als vereinbart.

2. Lieferverträge und sonstige Vereinbarungen sowie Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit in jedem einzelnen Fall unserer schriftlichen Bestätigung. Auftragsbestätigungen sind auch in der vervielfältigten Form ohne unsere Unterschrift rechtswirksam. Falls keine schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt der Auftrag mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder den jeweiligen Frachtführer als angenommen.

3. Unsere Erzeugnisse werden im Inland unter geschütztem Warenzeichen vertrieben. Eine Ausfuhr unserer Erzeugnisse darf nur mit unserer vorherigen Zustimmung vorgenommen werden. Soweit der Besteller die Ware als Wiederverkäufer veräußert, wird er diese Verpflichtung weitergeben.

4. Unser Stillschweigen auf rechtsgeschäftliche Erklärungen des Käufers bedeutet niemals Zustimmung.

5. Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend §§ 23 bis 25 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.

6. Für Bauleistungen unsererseits gelten die VOB, Teil B, soweit unsere Geschäftsbedin-gungen hiervon keine Abweichungen enthalten. Eventuell erforderliche Baugenehmigungen hat der Käufer auf seine Rechnung einzuholen.

II. Angebote, Preise, Muster
1. Wenn Angebote nicht schriftlich ganz oder teilweise für bindend erklärt werden, sind sie für den Lieferanten freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2. Werden Preise nicht bestätigt, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Sämtliche Preisangaben verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer. Warenrücknahme zur Gutschrift ist generell nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung unter Berücksichtigung von 17,5 % Rücknahmekosten vom Gutschriftswert möglich.

3. Muster und Proben gelten als unverbindliche Anschauungsstücke. Geringfügige Abweichungen von unserem Angebot oder Muster in Bezug auf Größe, Güte und Farbe, bleiben vorbehalten.

III. (Teil-)Lieferung, Gefahrenübergang
1. Lieferzeitangaben erfolgen nur annähernd. Der Liefertermin ist in jedem Falle eingehalten, wenn die bestellte Ware innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit ist. Wir übernehmen keine Haftung für ein rechtzeitiges Eintreffen der Ware beim Käufer.

Teillieferungen und -leistungen einschließlich Bauleistungen sind statthaft. Hierfür sind nach ihrer Durchführung Abschlagszahlungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu zahlen. Der Besteller kann weitere Leistungen erst verlangen, wenn alle fälligen Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – erfüllt sind.

2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch für Betriebsstörungen durch Maschinenausfall sowie unverschuldeten Mangel an Betriebs- und Rohstoffen und Verzögerung durch Zulieferanten.

3. Lieferungen – auch frei Baustelle oder frei Lager – erfolgen auf Gefahr des Käufers, wobei eine für LKW mit Gesamtgewicht bis 38 t befahrbare Straße vorausgesetzt wird. Die Gefahr geht mit Verladebeginn im Werk auf den Käufer über, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch Montageleistungen schuldet. Sofern das angefahrene Material nicht nur ebenerdig abgesetzt, sondern auf Wunsch des Käufers anderweitig an bzw. auf das Objekt verbracht wird, übernehmen wir sowie der ggf. eingeschaltete Spediteur/Frachtunternehmer für verursachte Schäden keine Haftung. Dies gilt sowohl für Sach- wie für Personenschäden.

4. Nicht rechtzeitig abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Wir sind in diesem Falle berechtigt, die zum Lieferzeitpunkt geltenden Listenpreise zu berechnen.

IV. Beanstandungen (Mängel, Verlust oder Falschlieferung)
1. Bei Selbstabholung sind offensichtliche Mängel und sonstige Beanstandungen sofort bei Übernahme der Ware an der Lieferstelle schriftlich auf der Empfangsbestätigung zu vermerken. Bei Warenversendung sind die Beanstandungen vor der Entladung auf der Empfangsbescheinigung und/oder dem Frachtbrieb aufzuführen und diese dem Transportführer auszuhändigen. Zusätzlich ist bei Bahntransport eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. Unterläßt der Besteller die Anzeige oder wird die Ware in Kenntnis des Mangels weiterveräußert, verarbeitet oder verlegt, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung des Mangels.

2. Unsere Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mangelanerkenntnis.

V. Gewährleistung
1. Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware zunächst das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist Nacherfüllung zu verlangen. Die Wahl über Art und Weise der durchzuführenden Nacherfüllung, so die Wahl, ob Nachbesserung oder Neulieferung erfolgt, ist von uns zu treffen.

Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches, eine neuerliche Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist wiederum in Bezug auf Art und Weise nach unserer Wahl vorzunehmen. Wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern.

2. Der Käufer kann nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung Schadensersatz verlangen. Gleiches trifft auf vergebliche Aufwendungen zu. Dies gilt nicht, soweit so genannte Kardinalspflichten (wesentliche Vertragspflichten) verletzt sind. In diesem Fall sind die Schadensersatzansprüche nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen.

Die Rechte des Käufers oder Bestellers wegen einer durch den Lieferanten übernommenen Garantie oder eines arglistig verschwiegenen Mangels sind nicht eingeschränkt.

Die Übernahme von Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.

Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist nicht eingeschränkt, soweit sie der Lieferer zu vertreten hat.

3. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, dass

a) unsere Waren sachgemäß behandelt und gelagert wurden,
b) bauseitiger Einbau, Verlegung und Montage entsprechend den für die einzelnen Leistungen geltenden Fachregeln, Richtlinien, Normen, den Auflagen der Zulassungen und unserer Montageempfehlungen durchgeführt wurden,
c) festgestellte Schäden uns unverzüglich gemeldet wurden und wir Gelegenheit haben, das Objekt zu besichtigen und den Mangel zu prüfen.

4. Soweit unsererseits Bauleistungen übernommen werden, gelten für die Gewährleistung die Bestimmungen der Verdingungsverordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B. Im Übrigen geltend die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

5. Muster und Proben gelten nur als unverbindliche Anschauungsstücke. Bei Klinkersteinen handelt es sich um keramische Naturerzeugnisse, so dass die zu liefernden Steine bezüglich der Größe, Güte und Farbe geringfügig von einander abweichen können sowie geringfügige Unterschiede in den Oberflächen.

VI. Zahlungen
1. Die Bezahlung der zu liefernden Ware hat vor Übergabe rein netto in bar zu erfolgen, außer bei anderslautenden vorher vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen. Es steht uns jederzeit frei, Sicherheitsleistungen wegen fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Abschlüssen zu beanspruchen und die Erfüllung bis zur Sicherheitsleistung zu verweigern.

2. Zahlungen sind ausschließlich an die aus der Rechnung ersichtlichen Zahlstellen zu leisten. Die Hereinnahme von Wechseln behalten wir uns vor. In Zahlung gegebene Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Im Falle der Hereinnahme von Wechseln gehen Wechselstempelsteuern und die von uns vorgegebenen Diskontspesen zu Lasten des Kunden und sind sofort nach Aufgabe zahlbar.

3. Beanstandungen haben auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluß. Daher ist die Zurückbehaltung fälliger Zahlungen oder Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen durch den Besteller ausgeschlossen.

4. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Bestellers vorausgesetzt. Erscheint nach Auftragsbestätigung die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft, so gilt dies durch die Auskunft einer Bank oder Auskunftei als nachgewiesen und gibt uns das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder sofortige Zahlung in bar zu verlangen. Die Vorlage der Auskunft kann nicht verlangt werden.

5. Zahlungs- oder Abnahmeverzug des Bestellers berechtigen uns, unbeschadet der sonstigen uns zustehenden Rechte, ohne weitere Benachrichtigung Verzugzinsen in Höhe des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank zzgl. 4 %, mindestens aber 7 % jährlich, zu berechnen. Bei Zahlungsverzug werden auch die noch nicht fälligen Forderungen ohne jeden Abzug sofort fällig.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Zahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bestehenden Forderungen einschließlich der Nebenforderungen sowie bis zur Einlösung gegebener Wechsel und Schecks bleiben alle gelieferten Waren unser Eigentum. Der Käufer ist zur sorgfältigen Verwahrung der Waren für uns verpflichtet und hat sie auf unser Verlangen auf seine Kosten besonders zu lagern, zu kennzeichnen oder uns zurückzugeben. Er haftet für den Minderwert, unsere Rücknahmekosten und entgangenen Gewinn und verzichtet auf die Ansprüche aus Besitz. In unserer Warenrücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

2. Der Käufer ist befugt, unser Eigentum in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu veräußern. diese Befugnis erlischt, wenn sich der Käufer in Verzug befindet oder mit seinem Kunden Unabtretbarkeit seiner Forderungen vereinbart. Ihm ist nicht gestattet, die Ware erfüllungshalber oder an Erfüllung statt weiter zu veräußern.

3. Wird unsere Vorbehaltsware vom Käufer be- oder verarbeit, ist ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ausgeschlossen. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als unsere Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

4. Für den Fall der Veräußerung – sei es vor oder nach der Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung – tritt der Käufer schon jetzt alle gegen seine Kunden hieraus entstehenden Ansprüche, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten und Sicherheiten in Höhe des jeweiligen Eigentumsanteils an uns ab. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung offenzulegen und uns die Namen und Adressen der Drittschuldner und die Höhe seiner Forderungen mitzuteilen.

5. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, solange er nicht in Verzug ist. Eine Abtretung an Dritte ist ihm nicht gestattet.

6. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er hat uns von Pfändungen unseres (Mit-)Eigentums unverzüglich durch eingeschriebenen Brief oder in Eilfällen telegrafisch oder telefonisch zu benachrichtigen.

7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, dann sind wir auf Verlangen des Bestellerl in soweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VIII. Urheberrechte – Technische Angaben
1. Für von uns bereitgestellte Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen behalten wir uns das Urheberrecht vor.

2. Technische Auskünfte und Ausführungsvorschläge erteilen wir im Rahmen unseres Kundendienstes unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften für das Bauwesen und der Regeln der Baukunst nach bestem Wissen. Der Besteller ist keineswegs davon befreit, die Eignung der bestellten Ware und vorgeschlagenen Ausführung für die beabsichtigten Verwendungszwecke selbst zu überprüfen. Unsere Beratung erfolgt unverbindlich. Eine Haftung dafür ist ausgeschlossen. Wir sind zur Änderung der technischen Daten des bestellten Liefergegenstandes berechtigt, soweit das dem Kunden zumutbar ist.

IX. Schadensersatz bei Rücktritt und Kündigung vor Produktion
1. Tritt eine der Vertragsparteien vor der Lieferung vom Vertrag aufgrund eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat, zurück oder kündigt eine der Vertragsparteien den Vertrag vor der Lieferung aufgrund eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat, so ist der Lieferant berechtigt, als Schadensersatz für entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 % der Auftragssumme zu verlangen, soweit nicht der Lieferant einen höheren Schaden geltend macht, den er nachzuweisen hat. Nach der Produktion im Werk bzw. auch nach der Auslieferung aus dem Werk ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht mehr möglich.

2. Es ist dem Kunden gestattet, den Nachweis eines niedrigeren Schadens ode dass kein Schaden entstanden sei, zu führen.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Lieferungen und Zahlungen ist der Firmensitz des Verkäufers. Dies gilt auch für Streitigkeiten aus Wechseln und Schecks.

3. Dieser Vertrag und seine Auswirkungen beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

XI. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird der Rechtsbestand der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.